Dienstag, 10. Februar 2009

Montagestart für 63-MW-Anlage

Die Sunselex GmbH, PV-Anlagenbauer aus München, errichtetin der Nähe von Cottbus ein Solarkraftwerk mit einer Leistung von 63 MW – das größte Deutschlands.
In drei Bauabschnitten montiert Sunselex die Freiflächenanlage auf dem 150 ha großen Gelände eines ehemaligen Truppenübungsplatzes im brandenburgischen Turnow-Preilack. Hierfür werden bis Ende des Jahres 880.000 Dünnschichtmodule, 17.600 Modultische und 70.400 Rammfundamente verbaut. Nach Fertigstellung wird die Anlage laut Unternehmen das größte PV-Kraftwerk Deutschlands sein und jährlich rund 550 Mio. kWh regenerativen Strom liefern.

Größter Solarpark Schwabens eingeweiht

Die Gehrlicher Solar AG aus Dornach bei München hat in der Region Nordschwaben eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 10 MW ans Netz gebracht.
Der Solarpark entstand in knapp vier Monaten auf Gut Helmeringen auf einer Fläche von 30 ha. Gehrlicher verbaute hierfür nach eigenen Angaben rund 135.650 Module, zehn Zentralwechselrichter, 300 km Kabel und 5. Mio. Einzelteile. Für die Umsetzung des Projekts mit einem Investitionsvolumen von 32 Mio. € konnte Gehrlicher die Stadtwerke München als Mitgesellschafter gewinnen. Die größte PV-Anlage Schwabens soll jährlich rund 4.000 Haushalte der Region mit Solarstrom versorgen und damit 7.400 t CO2-Emissionen einsparen.

Montag, 9. Februar 2009

München beteiligt sich an Offshore-Windpark

Medienberichten zufolge plant München die langfristige Versorgung aller privaten Haushalte der Stadt aus erneuerbaren Energiequellen. Bis zum Jahr 2020 soll die Stromerzeugung der Stadtwerke München (SWM) aus Biomasse, Geothermie, Sonne und Wind verfünffacht werden. Dazu beteiligen sich die SWM an einem Offshore-Windpark in der Nordsee, der zusammen mit anderen Partnern gebaut werden soll. Die Kunden in München erhalten aus diesem Windpark 350 Millionen Kilowattstunden mehr Öko-Strom pro Jahr.

Bis 2013 soll der Windpark “Global Tech I” realisiert werden, der etwa 90 Kilometer vor der deutschen Nordseeküste gebaut werden soll. Mit den Arbeiten soll noch in diesem Jahr begonnen werden. Neben den SWM ist unter anderem auch die HEAG Südhessische Energie AG (HSE) an dem Projekt beteiligt. Der Anteil der SWM an der Projektgesellschaft Wetfeet Offshore Windenergy GmbH soll sich auf 24,9% belaufen.

In dem neuen Windpark sollen 80 Anlagen mit jeweils 5 Megawatt Leistung errichtet werden, so dass sich die Gesamtleistung auf 400 Megawatt beläuft. Rund 1,4 Milliarden Kilowattstunden (KWh) Strom soll der Park pro Jahr produzieren, im Vergleich zu herkömmlichen Kohlekraftwerken sollen so über 1 Million Tonnen CO2 vermieden werden. Das Gesamtprojekt wird Schätzungen zufolge rund 1,3 Milliarden Euro kosten.

Freitag, 6. Februar 2009

Google investiert in Geothermie

Zehn Millionen Dollar investiert der Suchmaschinenbetreiber Google in Projekte zur geothermischen Energiegewinnung. Das Unternehmen hat sich ein ehrgeiziges Ziel gesetzt: Strom aus erneuerbaren Energiequellen soll billiger werden als Strom aus fossilen Energieträgern.
Google weitet seine Investitionen im Bereich erneuerbare Energien aus. Über die eigene Stiftung Google.org will der Suchmaschinenbetreiber mehr als zehn Millionen Dollar in Projekte zur geothermischen Energiegewinnung investieren. Insgesamt drei Projekte sollen von Googles Geldsegen profitieren. Der Löwenanteil geht an zwei US-Firmen: AltaRock Energy (6,25 Millionen Dollar) und Potter Drilling (rund vier Millionen) arbeiten beide an einer Technologie, mit der sich auf vergleichsweise preiswerte Art Wärme in besonders großer Tiefe nutzen lässt. Rund 500 000 Dollar erhält das Southern Methodist University's Geothermal Lab, eine Einrichtung zur Grundlagenforschung. Die Stiftung Google.org ist eine Einrichtung der Google-Gründer Larry Page und Sergei Brin. 2005 mit einem Startkapital von 90 Millionen gegründet, hat sich die Stiftung unter anderem die Förderung regenerativer Energiequellen zum Ziel gesetzt. Im November vergangenen Jahres startete Google eine Initiative mit dem Ziel, Strom aus erneuerbaren Energieträgern billiger zu machen als Strom aus Kohle. Im Zuge dieser Kampagne flossen bereits jeweils zehn Millionen Dollar an eine kalifornische Solarfirma sowie an einen ebenfalls in Kalifornien ansässigen Hersteller von Windkraftanlagen.

Anlagenserie

Auf den Aufsuchungserlaubnisfeldern der SGG wird eine Anlagenserie von geothermischen Kraftwerken mit Einzelleistungen von bis zu fünf Megawatt erstellt. Mit teilweiser Überschneidung können die Projekte gleichzeitig und zügig realisiert werden. 

Dieser Ansatz bringt viele Vorteile mit sich. Das für geothermische Vorhaben prägende Fündigkeitsrisiko kann durch den Portfolioeffekt unternehmerisch getragen werden. 
Erfahrungen bei der Standortwahl, den Bohrungen und dem Kraftwerksbau können von einem Projekt auf das Folgende übertragen werden.

Montag, 2. Februar 2009

Große Solarwärmeanlagen für Gebäude

Beim Thema Solarkollektoranlagen dreht sich bislang alles um die kleinen Standard- Anlagen für Ein- und Zweifamilienhäuser. Wir möchten hier den Fokus auf die vielen großen Gebäude lenken – und auf die Möglichkeit, diese mit solarer Wärme zu versorgen. Auf vielen Mietshäusern und Wohnsiedlungen, auf Hotels, Wohnheimen, Krankenhäusern und Gewerbegebäuden sind große Dachflächen ungenutzt, aber auch Fassaden und Balkonbrüstungen oder Dächer von Nebengebäuden wie Garagen stehen als Flächen für die Wärmeversorgung zur Verfügung.

Während Photovoltaik-Anlagen in allen Größenordnungen zurzeit en vogue sind und sich auch die „kleinen“ Solarkollektor-Anlagen gut verkaufen lassen, muss der Markt für die großen Solaranlagen erst noch belebt werden. Das könnte gelingen, denn große Solaranlagen bieten einige Vorzüge: Sie liefern – gerechnet auf den Quadratmeter Kollektorfläche – mehr Wärme und sind zudem kostengünstiger als Kleinanlagen. Doch welche Gebäude eignen sich besonders für große Solaranlagen? Was ist vorteilhafter: Nur Warmwasser erzeugen oder auch heizen mit solarer Wärme? Welche Dimensionierung ist unter Kostengesichtspunkten optimal, welches Anlagenkonzept hat die Nase vorn, welche typischen Planungs- oder Installationsfehler sollte man vermeiden oder was sind die Erfolgsfaktoren für erfolgreiche Projekte?

Sonntag, 1. Februar 2009

"Preisdiskussion auf allen Ebenen angekommen"

Markus Hoehner, Geschäftsführer EuPD Research, zur Entwicklung des Photovoltaik-Markts und der Modulpreise sowie die Notwendigkeit von Investitionen.

Markus A. W. Hoehner, Geschäftsführer EuPD Research
Die Prognosen über die Entwicklung eines Käufermarkts in der Photovoltaik haben sich bestätigt: Die Modulpreise sinken und Lieferengpässe sind passe. Viele Endkunden warten derzeit auf noch weiter fallende Preise, wie eine aktuelle Branchenumfrage zum Modulmarkt der photovoltaik ergab. Die Auswertung können Sie in unserem nächsten Heft nachlesen, das am 5. Februar erscheint. Zu diesem Thema äußerte sich auch Markus Hoehner, Geschäftsführer EuPD Research, in einem photovoltaik-Interview.

Viele Branchenvertreter prognostizieren ein weiteres Nachgeben der Modulpreise. Wie schätzen Sie die künftige Entwicklung ein?
Lassen Sie mich anfangs kurz auf die veränderte Situation am Modulmarkt eingehen. Seit einigen Monaten bestimmt nicht mehr allein die Verfügbarkeit der Rohstoffe die Produktion von Photovoltaik-Modulen sondern die Nachfrage. Der Markt entwickelt sich vom angebotsdominierten Markt immer mehr zum nachfragedominierten Markt, wovon auch die Preise beeinflusst werden. Das Angebot übersteigt die Nachfrage, die Folge sind zunehmende Lagerbestände und ein Preisverfall. Einige Hersteller, vor allem Unternehmen aus Asien, haben ihre Produktion bereits angepasst und ihren Modul-Output entsprechend heruntergefahren oder die Fertigung ganz eingestellt. Etliche andere Firmen haben zudem versucht, ihre Ware auch durch Niedrigpreise in den Markt zu bekommen. Erschwerend kommt im Augenblick hinzu, dass nach dem Rekordjahr 2008 in Spanien mit Zubauten von mehr als 2,5 Gigawatt, vermehrt Ware in die Nachbarländer schwappt. Das führt zu Verunsicherungen und letztlich zu stark schwankenden Preisen. Wir beobachten, dass viele Hersteller bislang einfach noch kein vernünftiges Preisniveau für die eigene Ware gefunden haben.

Können Sie Beispiele nennen?
Wir konnten in Deutschland ja kürzlich die Ankündigungen von Frank Asbeck verfolgen, der für die Solarworld AG offen von einer zehnprozentigen Preissenkung sprach. Dies entspricht dann in etwa der neuerlichen Degressionsanpassung im Jahr 2009 – mehr aber auch nicht. In der Meldung wurde außerdem transportiert, dass die Unternehmensrenditen sinken. Dazu kann man generell sicher sagen, dass die Großen bei solchen Kraftproben schon am längeren Hebel sitzen. Ein anderes Beispiel sind die Japaner. Während die einen schon im letzten Jahr zu Preissenkungen angesetzt haben, haben sich die großen Player im letzten Quartal preislich noch gar nicht bewegt bzw. keine Signale gesetzt. Dies verstärkt die Unsicherheit im Markt. Wir erwarten aber, dass sich dieses Gezerre entlang der Wertschöpfung auch auf die anderen Stufen überträgt.

Welche Rolle spielen hierbei langfristige Lieferverträge?
In Zeiten der Rohstoffknappheit wurden von den Einkäufern gerne feste Verträge geschlossen – vom Silizium über die Wafer bis hin zu den Zellen und Modulen. Solche Verträge geben zwar eine große Verhandlungsmacht, doch in jüngster Zeit werden diese langfristigen Bindungen immer stärker hinterfragt. Wir beobachten, dass langfristige Verträge auch in Geschäftsbeziehungen zu den großen Firmen inzwischen immer öfter in Frage gestellt werden. Hauptgrund ist, dass der Zellpreis am Spotmarkt inzwischen vielfach unter die zuvor in den Verträgen vereinbarten Preisniveaus gefallen ist. Hier lohnt es in jedem Fall nach zu verhandeln. In Zeiten volatiler Preise neigen Einkäufer dazu, sich nicht übermäßig lange an einen Hersteller oder Lieferanten zu binden, um auch kurzfristig reagieren zu können.

Wann hat der Preisverfall begonnen?
Eigentlich schon im vierten Quartal 2008. Mittlerweile dürften die Preisdiskussionen aber auf allen Ebenen angekommen sein. Das schließt auch die Siliziumproduzenten nicht aus, die bislang die üppigsten Margen beansprucht haben. Inzwischen liegen die Spotmarktpreise für Solarsilizium – nach einem Hoch Mitte 2008 – wieder unterhalb des Preisniveaus von 2006. Da ist es doch klar, dass etwa ein Zellhersteller, der seine Preise anpassen muss auch seinen Zulieferer für Wafer zu Preissenkungen auffordert. Ein Drehen an der Preisschraube setzt sich also durch alle Stufen der Wertschöpfung fort. Das Spannendste ist aus meiner Sicht aber, dass wir so schnell wie möglich ein stabiles Preisniveau finden und wieder Ruhe in den Markt bringen.

Warum ist das so wichtig?
Es besteht sonst die Gefahr, dass Investitionen aufgeschoben und auf morgen vertagt werden. Außerdem wissen wir, dass man Preissenkungen im aktuellen Marktumfeld kaum wieder rückgängig machen kann. Sind die Preise einmal unten, dann setzen sie eine Marke für alle Unternehmen am Markt. Was für den Endkunden eine Freude wäre, wäre für die Unternehmen kaum zu verkraften. Denn wenn die Preise weiterhin so nachgeben wie bislang, kann der Endkunde am Ende des Jahres zwar eine sehr viel attraktivere Rendite erzielen als momentan, doch der Branche würde das nachhaltig schaden. Es ist daher essentiell, dass die Unternehmen bis spätestens Mitte Februar ein stabiles Preisniveau gefunden haben.


Weil die Investoren sonst sogar bis zum nächsten Jahr abwarten?
Soweit würde ich nicht gehen. Ich denke, dass die Preise derzeit attraktiv genug sind und damit auch die Renditen lohnen. Doch es besteht die Gefahr, dass das der Absatz im ersten Quartal enttäuschen wird. Denn je länger es dauert ein stabiles Preisniveau zu erreichen, umso eher halten sich die Käufer zurück und umso geringer fallen die Absatzmengen aus. Viele Unternehmen hatten 2008 ihr mit Abstand bestes Jahr was die abgesetzten Mengen angeht. Doch wenn das erste Quartal schlecht wird und die Auswirkungen der Kapitalmarktkrise durchschlagen, dann wird das zwangsläufig in sehr schlechte Quartalszahlen münden. Gehen dann die Analysten wieder hin und scheren die Industrie völlig undifferenziert über einen Kamm, dann besteht ernsthaft die Gefahr, dass eine so junge Industrie wie die Photovoltaikbranche in den Abwärtssog gezogen wird. Die Folge wären weitere Verunsicherung und ein Absatz, der sich deutlich negativer entwickelt, als es aufgrund der Marktparameter möglich ist.

"Modulpreise stark in Bewegung"

Interview mit Lars Falck, Geschäftsführer Juwi Solar GmbH, über die Entwicklung der Preise von Photovoltaik-Modulen, die Auswirkungen der Finanzkrise und die Rentabilität von Freiflächenanlagen

Lars Falck, Geschäftsführer der Juwi Solar GmbH
Lars Falck, Geschäftsführer der Juwi Solar GmbH
Die Prognosen über die Entwicklung eines Käufermarkts in der Photovoltaik haben sich bestätigt: Die Modulpreise sinken und Lieferengpässe sind passe. Viele Endkunden warten derzeit auf noch weiter fallende Preise, wie eine aktuelle Branchenumfrage zum Modulmarkt der photovoltaik ergab. Die Auswertung können Sie in unserem nächsten Heft nachlesen, das am 5. Februar erscheint. Lesen Sie zum Thema auch das Interview mit Lars Falck, Geschäftsführer Juwi Solar GmbH.

Für das Jahr 2009 werden ein Übergang zum Käufermarkt und sinkende Modulpreise erwartet. Was sind ihre Erfahrungen und Beobachtungen?
Die Modulpreise sind stark in Bewegung geraten. 2009 wird geprägt durch bereits bestehende Überkapazitäten und weiteren Kapazitätsausbau, dem das Wachstum des Bedarfes aus verschiedenen Gründen nicht folgen kann. Diese Gründe reichen von Deckeln, die in einigen Ländern den Ausbau begrenzen, über Projektentwicklungszeiten bis zu erschwerter Finanzierung aufgrund der Finanzmarktkrise. Wir rechnen damit, dass dieses Jahr aufgrund des Preisdrucks und der Überkapazitäten eine deutliche Konsolidierung unter den Modulproduzenten erfolgt.

Wie wirkt sich die Finanzmarktkrise konkret auf den Photovoltaik-Markt aus?
Wir registrieren interessanterweise eine nochmals verstärkte Nachfrage nach Erneuerbare-Energie-Projekten, also auch nach Photovoltaik-Projekten. Die Nachfrage ist hier deutlich höher als das Angebot. Wir führen das darauf zurück, dass viele Investoren derzeit händeringend sichere Häfen für ihr Geld suchen. Weder Immobilien noch Aktien und schon gar nicht irgendwelche Derivate oder sonstige Kunstprodukte haben sich von der starken Seite gezeigt. Eine Besserung ist hier kurz- und mittelfristig nicht zu erwarten. Eine Investition in erneuerbare Energien dagegen ist eine denkbar stabile und sichere Geldanlage.

Gilt dies für alle Anlagenformen im Bereich Photovoltaik gleichermaßen?
Ob Freiflächenanlagen in Deutschland auf mittlere und lange Sicht attraktiv bleiben, hängt von mehreren Faktoren ab. Der Gesetzgeber hat hier mit der Absenkung der Vergütung für die nächsten Jahre äußerst ambitionierte Vorgaben gesetzt. Finanzierungsbedingungen und die Kosten der Errichtung einschließlich der Modulpreise müssen sehr gut zusammenspielen, um Investoren Projekte mit ausreichender Renditeerwartung anbieten zu können.

Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber

Viele der Verträge berücksichtigen die Interessen des Netzbetreibers stärker als die des Anlagenbetreibers und gehen über das gesetzlich vorgesehen Maß hinaus. Anlagenbetreiber sollten daher folgende Punkte beachten.

Paragraphen-Zeichen
Was ist bei Einspeiseverträgen mit Netzbetreibern rechtlich zu beachten?

Der Mensch ist gewohnt, Leistungsbeziehungen per Vertrag zu regeln. Daher ist es eher ungewöhnlich, wenn sich Leistungsbeziehungen bereits aus dem Gesetz herleiten lassen. Diese Situation nutzen Netzbetreiber zu Ihren Gunsten. Sie senden auch den Betreibern kleiner Photovoltaikanlagen Einspeiseverträge zu, die die Anlagenbetreiber in der Regel ohne nähere Prüfung unterzeichnen.

Viele dieser Verträge berücksichtigen die Interessen des Netzbetreibers stärker als die des Anlagenbetreibers und gehen über das gesetzlich vorgesehen Maß hinaus. Natürlich merkt der Anlagenbetreiber – wenn überhaupt - erst im Ernstfall, dass er sich mit der Unterzeichnung des Einspeisevertrages freiwillig schlechter gestellt hat.

Vorsichtige Anlagenbetreiber, die den einen oder anderen „Fallstrick“ in den Einspeisevertragsentwürfen entdeckt und reklamiert hatten, wurden für ihre Mühe grundsätzlich nicht belohnt. Denn Netzbetreiber waren in der Regel nicht bereit, von ihren Vertragsentwürfen abzuweichen.

Mittlerweile dürfte es hinlänglich bekannt sein, dass Einspeisevertragsentwürfe der Netzbetreiber bei Anlagenbetreibern eine gewisse „Bösgläubigkeit“ auslösen sollten (siehe PHOTOVOLTAIK 08/2008).

Neben der Investition in die Photovoltaikanlage macht der Anlagenbetreiber mit seiner Entscheidung über den Abschluss eines Einspeisevertrages einen Schritt mit weitreichenden Folgen in die Zukunft hinein. Denn die wirtschaftliche Laufzeit einer Photovoltaikanlage beträgt bereits 20 Jahre, die tatsächliche Laufzeit qualitativ hochwertiger Anlagen ist nach heutigen technischen Standards erheblich länger. Somit können sich Probleme im Verhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber mit (vermeidbaren) Folgen zulasten des Erstgenannten irgendwann in den Jahrzehnten des Betriebs der Anlage überhaupt erst ergeben.

Der Anlagenbetreiber sollte vor dem Abschluss eines Einspeisevertrages wissen, dass sowohl die Rechtsprechung als auch andere Verträge (z. B. Versicherungsverträge) in seine Prüfung einbezogen werden sollten. Daher sind Fragen, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Anlagenbetreiber ergeben, im Einzelfall unterschiedlich zu beantworten; je nachdem, ob ein Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen wurde oder nicht.

Zudem hat jeder Einspeisevertrag seine rechtlichen Besonderheiten und muss demzufolge jeweils gesondert betrachtet werden. Daher können hier nur allgemein gehaltene Empfehlungen gegeben werden.

Was kann der Anlagenbetreiber vor Abschluss eines Einspeisevertrages tun?

1. Der Anlagenbetreiber kann sich vom Netzbetreiber, ggfs. auch vom Auftragnehmer der Installation der Photovoltaikanlage, bestätigen lassen:
a. welche gesetzlichen Verpflichtungen dem Netzbetreiber ihm gegenüber obliegen und ob daraus Kosten für den Anlagenbetreiber erwachsen;
b. welche gesetzlichen Pflichten ihn selbst gegenüber dem Netzbetreiber treffen .
In Betracht kommen je nach Inbetriebnahmedatum der Photovoltaikanlage folgende Gesetze:
> Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt 2004, Teil I, Seite 1918) - EEG 2004
> Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Seite 2074) - EEG 2009
> BGB, insbesondere § 823
Ziel dieser frühzeitigen Befassung ist, grundlegende Informationen für die Überprüfung des nach der Inbetriebnahme der PV-Anlage zugesandten Einspeisevertragsentwurfs zu gewinnen. Im Falle der Erkundigung beim Netzbetreiber dürfte dessen Reaktion bereits ein interessantes Indiz sein.
2. Auf den vorgenannten Informationen aufbauend, sollte der Anlagenbetreiber in die Prüfung des Vertragsentwurfs einsteigen oder einen Rechtskundigen damit beauftragen. So können insbesondere Formulierungen zum/r
> Vertragsgegenstand (dieser sollte sinngemäß die Abnahme und die Vergütung von photovoltaisch erzeugtem Strom durch den Netzbetreiber nach den Vorschriften des EEG 2004 / EEG 2009 zum Gegenstand haben);
> Rechtsnachfolge (z. B. Mitbestimmungsrecht des Netzbetreibers);
> unmittelbaren durchgreifenden Wirkung von Maßnahmen der Bundesnetzagentur;
> Gerichtsstand (Deutschland);
> Vergütung (z. B. Liquiditätsnachteile);
> Vertragsverhältnis z. B.:

  1. zum Gültigkeitszeitraum (Wirkung auch für Zeiträume nach Ablauf des gesetzlich geregelten Zeitraums der Einspeisevergütung) und
  2. zur Wirkung von Gerichtsentscheidungen, die eine Schlechterstellung des Anlagebetreibers zur Folge haben könnten;

> Haftung

Anlass für weitere Prüfungen bilden. Dabei kam es in der Vergangenheit des Öfteren vor, dass der Netzbetreiber weder Rückfragen beantwortete noch sich Vorschlägen für eine Verbesserung der vertraglichen Situation des Anlagenbetreibers zugänglich zeigte. Einzelfälle zeigten, dass Netzbetreiber sogar die Bemühungen von Anlagenbetreibern um einen fairen Ausgleich als Ablehnung des Einspeisevertrages werteten.

Ist der Anlagenbetreiber mit allen Formulierungen im Einspeisevertragsentwurf einverstanden bzw. beinhaltet dieser sogar eine Besserstellung des Anlagenbetreibers gegenüber seiner gesetzlichen Position, sollte er den Vertragsentwurf dennoch nicht sogleich unterzeichnen. Denn sowohl die Rechtsprechung als auch die jeweilige versicherungs- und haftungsrechtliche Situation sollten mitbedacht werden.

3. Rechtsprechung:

> Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des EEG 2004 ist das Gesetz verfassungskonform.

Zusammenfassung einschlägiger Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - aus dem Jahre 2003:
Betreiber von Windkraftanlagen verlangten von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Anlagen an sein Versorgungsnetz anzuschließen, den erzeugten Strom abzunehmen und ihn zu bestimmten Preisen zu vergüten. Die Betreiber der Windkraftanlagen beriefen sich in den Verfahren auf das Stromeinspeisungsgesetz in der Fassung vom 24. April 1998 (StrEG 1998) und auf das Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), welches ab dem 1. April 2000 das StrEG 1998 abgelöst hatte. Nach beiden Gesetzen sind die Betreiber des einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nächstgelegenen Versorgungsnetzes verpflichtet, den erzeugten Strom abzunehmen und zu bestimmten, erheblich über dem Marktpreis für herkömmlichen Strom liegenden Mindestpreisen zu vergüten. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hatte geltend gemacht, die genannten Gesetze verstießen gegen das Grundgesetz, weil sie unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Stromversorgungsunternehmen eingriffen. Die Pflicht zur Abnahme und zur Zahlung der gesetzlich festgelegten Mindestvergütung sei außerdem mit den Vorschriften des EG-Vertrages über das Verbot von staatlichen Beihilfen und von Einfuhrbeschränkungen nicht vereinbar.
Der BGH hatte das Elektrizitätsversorgungsunternehmen unmittelbar zum Anschluss der Anlagen sowie zur Abnahme und Vergütung des Stroms verurteilt. In Anknüpfung an eine frühere zum Stromeinspeisungsgesetz in der Fassung vom 7. Dezember 1990 ergangene Entscheidung des Kartellsenats des BGH (BGHZ 134, 1) hatte der BGH die gesetzliche Abnahme– und Vergütungspflicht nach dem StrEG 1998 und dem EEG als verfassungsgemäß angesehen, weil die damit verbundenen Belastungen für die Berufsausübungsfreiheit der Elektrizitätsversorger zumutbar seien. Die Energieversorgungsunternehmen treffe auch nach Wegfall der gesetzlichen Grundlagen für ihre monopolartige Stellung in bestimmten Versorgungsgebieten durch die im Jahr 2000 erfolgte Liberalisierung des Strommarktes eine besondere Verantwortung für eine ressourcen- und umweltschonende Energieerzeugung. Die von ihnen betriebenen Versorgungsnetze seien vorzugsweise geeignet, den Strom aufzunehmen und mit geringen Verlusten an die Abnehmer weiterzuleiten. Gegen die Abnahme- und Vergütungspflicht bestünden auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Energieversorgungsunternehmen keine Bedenken. Dem regional sehr unterschiedlichen Aufkommen von aus erneuerbaren Energien gewonnenen Strom (etwa aus Windkraft in Küstennähe) werde im StromEG 1998 durch eine Härteklausel (§ 4 StrEG 1998) und im EEG durch eine bundesweite Ausgleichsregelung (§ 11 EEG), durch welche die mit der Abnahmepflicht verbundenen Mehrkosten weitgehend auf alle Versorgungsunternehmen umgelegt würden, hinreichend Rechnung getragen. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13. März 2001- Rechtssache C-379/98) hatte der BGH in der Abnahme- und Vergütungspflicht auch keinen Verstoß gegen die europarechtlichen Verbote staatlicher Beihilfen an Private (Art. 87 EG-Vertrag) und mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen (Art. 28 EG-Vertrag) gesehen.

> Die beiden Urteile des Oberlandesgerichtes – OLG - Hamm und des Landgerichtes – LG - Oldenburg sind für den Anlagenbetreiber Anlass zur Vorsicht. Er sollte keine vertraglichen Regelungen mit dem Netzbetreiber vereinbaren, die ihn gegenüber seiner gesetzlichen Position schwächen.

Kurze Schilderung der für den Anlagenbetreiber wesentlichen Punkte aus den beiden Urteilen:
Im Urteil des OLG Hamm ging es um die Kostentragung für die Legung einer Freileitung zum Anschluss einer Windkraftanlage an das Stromnetz. Der Netzbetreiber legte die Freileitung auf Grund einer Vereinbarung mit dem Anlagenbetreiber. Vereinbart war, dass der Anlagenbetreiber die Kosten der Freileitung trägt. Nachdem die Anlage in Betrieb genommen wurde, berief sich der Anlagenbetreiber auf das EEG und forderte das an den Netzbetreiber gezahlte Geld für die Freileitung zurück. Der Netzbetreiber hielt dagegen, dass der Anlagenbetreiber eine Vereinbarung mit ihm getroffen habe, in der sich der Anlagenbetreiber zur Bezahlung der Baumaßnahme verpflichtet habe. Diese Vereinbarung gehe dem EEG vor. Das OLG hatte dem Netzbetreiber Recht gegeben. Richtig sei zwar, dass das EEG die Netzausbaukosten dem Netzbetreiber auferlege und die Netzanschlusskosten dem Anlagenbetreiber. Wenn die Parteien jedoch eine Vereinbarung zur Kostentragung konkreter Baumaßnahmen getroffen haben, so könne von dieser EEG-Regelung abgewichen werden. Der Anlagenbetreiber könne sich im Nachhinein nicht auf die für ihn günstigen Regelungen des EEG berufen.

Im Urteil des LG Oldenburg setzte sich das Gericht gar nicht erst mit der Frage auseinander, ob Netzausbaukosten (Kostentragung durch den Netzbetreiber) oder Netzanschlusskosten (Kostentragung durch den Anlagenbetreiber) vorlägen. Es entschied ebenfalls, dass die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und dem Anlagenbetreiber, wonach sich Letzterer verpflichtet hatte, die Kosten zu tragen, maßgebend sei.

4. Versicherungsrechtliche Fragen:

Die Versicherungen sollten daraufhin untersucht werden, ob sie zu einer unterschiedlichen Behandlung führen, je nachdem, ob ein Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen wurde oder nicht. Betreiberhaftpflichtversicherungen treten in der Regel nur bei Personen, Sach- oder sich daraus ergebender Vermögensschäden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts ein. Das bedeutet, dass in Einspeiseverträgen geregelte Haftungsansprüche vom Ergebnis her dann keinen Versicherungsschutz auslösen, wenn die vertragliche Haftung über die gesetzliche Haftung hinausreicht.
Der Anlagenbetreiber haftet gesetzlich nach § 823 BGB, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. In diesem Fall ist er dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Anlagenbetreiber gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Die Ersatzpflicht tritt aber nur im Falle des Verschuldens ein. Das Beispiel des Blitzeinschlags in eine vorschriftsmäßig abgesicherte und ordnungsgemäß betriebene Photovoltaikanlage löst mangels Verschulden keine BGB-Haftung aus. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn ein fehlerhaft montiertes Solarstrommodul durch starken Wind abgehoben wird und das Auto des Nachbarn beschädigt.

5. Andere Haftungstatbestände für den Anlagenbetreiber?

Die Netzanschlussverordnung – NAV – ist nicht einschlägig für Anlagenbetreiber. Sie konkretisiert die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss von Kunden (Letztverbraucher von Strom) und Netzbetreiber auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Allerdings wird im Paragraf 1 Absatz 1 Satz 4 der NAV ausdrücklich darauf verwiesen, dass die NAV nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gilt.

6. Andere Aspekte

In einigen Fällen forderte die Steuerverwaltung die Vorlage von Einspeiseverträgen. Dies ist jedoch für die steuerliche Beurteilung nicht erforderlich.

Fazit

Der Anlagenbetreiber sollte sich bereits in einem frühen Stadium um größtmögliche Rechtssicherheit bemühen. Den Einspeisevertragsentwurf des Netzbetreibers sollte er daraufhin untersuchen bzw. untersuchen lassen, ob er durch die Unterzeichnung des Vertrages besser gestellt ist als ohne einen Einspeisevertrag. Bei einer Schlechterstellung sollte er auf den Abschluss des Vertrages verzichten.
Ist der Anlagenbetreiber allerdings mit allen Formulierungen im Einspeisevertragsentwurf einverstanden bzw. beinhaltet dieser sogar eine Besserstellung des Anlagenbetreibers gegenüber seiner gesetzlichen Position, sollte er den Vertragsentwurf dann unterzeichnen, wenn dadurch seine versicherungs- und haftungsrechtliche Position ebenfalls nicht gegenüber seiner gesetzlichen Position eingeschränkt wird.
Selbst die unwahrscheinliche Aufhebung des EEG ändert an dieser Vorgehensweise nichts. Denn in einem derartigen Fall gilt der allgemeine europäische und deutsche Rechtsgrundsatz des Bestandsschutzes. Danach sind Anlagen, die während der Gültigkeit des EEG angeschlossen werden, nicht von der Aufhebung betroffen. (Rainer Doemen)

ARISE Technologies Deutschland legt Grundstein für 80-Megawatt-Solarfabrik in Bischofswerda

Insgesamt 50 Millionen Euro will die deutsche Tochtergesellschaft des Kanadischen Photovoltaik-Produzenten ARISE Technologies Corporation in der Oberlausitz investieren. Dort sollen bis 2009 rund 150 Arbeitsplätze in der Produktion von Solarzellen entstehen. Das Personal soll vor allem aus Sachsen kommen, die in Bischofswerda produzierten Solarzellen seien für den Weltmarkt bestimmt, heißt es in der Pressemitteilung des Unternehmens. Aber auch der deutsche Binnenmarkt soll von ARISE Technologies beliefert werden. In dem hart umkämpften Markt der siliziumbasierten Solarzellenherstellung setze sich nur höchste Qualität und Effektivität durch, betont die ARISE Technologies Deutschland. Das Unternehmen plant mit der ersten Produktionslinie eine Kapazität von 35 Megawatt pro Jahr mit einer Solarzellen-Effizienz (Wirkungsgrad) von mehr als 15 Prozent.   

Ehrgeizige Ziele hinsichtlich des Solarzellen-Wirkungsgrades

Bereits mit der zweiten Produktionsreihe, die Ende kommenden Jahres beginnen soll, will ARISE eine Kapazität von 45 Megawatt pro Jahr mit einer Zelleffizienz von 18 Prozent erreichen. In der dritten Ausbaustufe sollen in Sachsen Solarzellen entstehen, die höchsten Ansprüchen gerecht werden. Für Ende 2009 plant ARISE Technologies mit Hilfe neuester Technologien eine Kapazität von 125 Megawatt im Jahr. Bis Ende 2012 will die Firma mit acht Produktionslinien arbeiten, die eine Kapazität von 360 Megawatt pro Jahr erreichen sollen. Erwartet werden dann 22 Prozent Zelleffizienz.


Breite Unterstützung durch den Freistaat Sachsen, Banken und Stadt Bischofswerda

Die Gesamtinvestitionen von 50 Millionen Euro, stammen zu einem Viertel aus Eigenkapital, so ARISE Technologies. Die Commerzbank gewähre einen Kredit über 12,55 Millionen Euro. 12, 5 Millionen Euro seien Steuergutschriften und 12,4 Millionen stammten von der Sächsischen Aufbaubank. "Wir freuen uns ganz besonders über die Unterstützung, die wir durch den Freistaat Sachsen, durch seine Wirtschaftsförderung Sachsen GmbH, durch die Commerzbank, IIG (Invest in Germany), die Sächsische Aufbaubank und durch die Stadt Bischofswerda erhalten haben. Wir haben Deutschland gewählt, weil es der größte Solarmarkt der Welt ist. Es gibt hier eine hohe Konzentration von Solartechnologiefirmen, und das Land verfügt über gut ausgebildete technische Fachkräfte. Wir glauben, dass eine Ansiedlung in Deutschland der Firma ARISE dabei helfen kann, ihren Produktionsplan zu beschleunigen und das Umsetzungsrisiko zu reduzieren. Wir sind von unserer Standortwahl überzeugt“, sagt Ian MacLellan, stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender und Vorstandsvorsitzender von ARISE.